Amtliche Kontrollen im Lebens- und Futtermittelbereich

Die EU-Verordnung 2017/625 über die amtlichen Kontrollen (EU-Kontroll-Verordnung, OCR) trat am 14.12.2019 in Kraft. Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die amtlichen Kontrollen im Lebensmittelsektor in allen Mitgliedstaaten nach den gleichen Standards ablaufen und über die durchgeführten Kontrollen jährlich in einer transparenten Weise berichtet wird.
Die Kontrollverordnung umfasst alle Bereiche der Lebensmittelkette und fällt in die Zuständigkeit vom Gesundheitsministerium und Landwirtschaftsministerium. Die strategische Planung erfolgt durch die beiden Ministerien. Im Bereich des Landwirtschaftsministerium sind insbesondere die Bereiche Pflanzenschutzmittel, Pflanzengesundheit und Futtermittel betroffen.
Weiters regelt die Verordnung die Importkontrolle von Lebens- und Futtermitteln, Tieren und Pflanzen, welche mit Hilfe eines EU-einheitlichen elektronischen Systems zu einer effektiveren Kontrolle und einem besseren Informationsaustausch zwischen den Einfuhrkontrollbehörden beitragen soll. Für die Vornahme pflanzengesundheitliche Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten sind österreichische Grenzkontrollstellen festgelegt.
Weitere Regelungen der neuen Kontrollverordnung sind die Qualitätssicherung bei den amtlichen Labors, die Einrichtung von Referenzlabors und die Durchführung von Audits. (siehe weiterführende Informationen)
Der in der Kontrollverordnung vorgeschriebene mehrjährige nationale Kontrollplan (MNKP) ist die Grundlage für konkrete Kontrollpläne und Schwerpunktaktionen in den einzelnen Kontrollbereichen. Er wird für einen 3-jährigen Zeitraum erstellt und umfasst alle Bereiche der amtlichen Kontrolle entlang der gesamten Lebensmittelkette. (siehe weiterführende Informationen)
Nach der EU-Kontroll-Verordnung sind unter anderem die Sanktionen und die Gebühren zu veröffentlichen.
Sanktionen gemäß Art. 139
Futtermittelgesetz 1999, § 21 Verwaltungsstrafbestimmungen
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, § 15 Strafbestimmungen
Pflanzenschutzgesetz 2018, § 14 Strafbestimmungen
Weingesetz 2009, § 57 Straftatbestände
Weingesetz 2009, § 61 Verwaltungsübertretungen
Gebühren gemäß Art. 85
Futtermittelgesetz 1999, § 19 Gebühren