Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren am 3.2.2025 betreffend Hafenumschließungsdammes Albern

Stadt Wien - verbesserter Donauhochwasserschutz Wien - Anpassung des Hafenumschließungsdammes Albern an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes Wien (PHQ 14.000 m³/s) - wasserrechtliches Überprüfungsverfahren – wasserrechtliches Bewilligungsverfahren bezogen auf die Abänderung der Betriebsordnung des Hafenumschließungsdammes Albern – Kundmachung

Kundmachung

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungs- und Bewilligungsverhandlung)

1. Mit hieramtlichem (ha.) Bescheid vom 8.5.2015, Zahl (Zl.) BMLFUW‑UW.4.1.12/0100‑IV/2/2015, wurde der Stadt Wien (Konsensinhaberin) die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Albern (HUA) an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes Wien (PHQ 14.000 m³/s) gemäß der unter Abschnitt A.) angeführten Projektbeschreibung und unter den in Abschnitt B.) enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.

1.1. In der unter Anschnitt A.) angeführten Projektbeschreibung heißt es:

„Als HUA wird jener Damm bezeichnet, der ausgehend vom rechten Donaukanalrückstaudamm der Umschließung des Hafens Albern dient und der seine Fortsetzung im Alberner Hauptdamm findet. Die Lage des Dammes ist durch den Bestand vorgegeben. Der bestehende HUA setzt sich aus folgenden Abschnitten oder Objekten zusammen:

  • Hagenauer Querdamm
  • Hochwasserverschluss Hagenauer Querdamm
  • Alberner Hafenzufahrtsstraße
  • Hochwasserverschluss Quehenberger
  • Damm entlang der B14
  • Kreuzungsbereich – Alberner Hafenzufahrtsstraße / 1. Molostraße
  • Damm entlang des Hafenbereiches Alberner Hafen
  • Hochwasserverschluss im Damm Hafenbereich
  • Damm am Friedhof der Namenlosen

höhenmäßige Projektierung:

Der Bereich Hafen Albern soll auf die Vorgaben für das Wiener Donauhochwasserschutzsystem abgestimmt und damit für ein Projekthochwasser (PHQ) von 14.000 m³/s Gesamtabfluss im Wiener Raum bemessen werden. Es wurde eine projektierte Ausbauhöhe der Dammkrone des HUA mit dem von der Hafeneinfahrt horizontal einstauenden Wasserspielgel PHQ + 1,00 m [159,51 müA + 1,00 m] = 160,51 müA festgelegt.

Anpassung an den Stand der Technik:

Die Anpassung an den Stand der Technik bzw. die Verbesserung der inneren Standsicherheit des Dammes in statischer Hinsicht und im Hinblick auf Durchsickerungen erfolgt durch:

  • Dichtelemente (Tauchwand) mittels Bodenmischverfahren
  • Der anstehende Boden wird mit Mischwerkzeugen zerkleinert und mit einer geeigneten Suspension (Zement-Bentonit) innig vermischt. Nach dem Erhärten entsteht eine durchgehende Wand aus Erdbeton, die homogen und dicht ist und beträchtliche Festigkeiten in statischer Hinsicht aufweist.
  • Sicker- und Drainagekörper mit Steinsicherung
  • Entlang des landseitigen Dammfußes wird ein filterfester Drainagekörper eingebaut, der im Hochwasserfall die schadlose Durchsickerung des Dammes mit einer tiefliegenden und im Dammquerschnitt verbleibenden Sickerlinie gewährleistet.
  • Kiessäulen zur Druckentlastung
  • Dichtere Bodenschichten knapp landseits des Dammfußes werden mit Kiessäulen durchörtert um einen Wasserüberdruck und einen Grundbruch zu verhindern.
  • Dammschutzstreifen (land- und wasserseitig) werden vorgesehen um eine Wartung, Pflege und Dammverteidigung des Dammes zu gewährleisten.

Es sind zahlreiche mobile Hochwasserverschlüsse erforderlich, um die bestehenden Verkehrsrelationen aufrecht zu erhalten:

  • Hochwasserverschluss Haagenauer Querdamm
  • Querung Alberner Hafen Zufahrtsstraße
  • Hochwasserverschluss Radweg
  • Hochwasserverschluss Quehenberger
  • Kreuzungsbereich Alberner Hafen Zufahrtsstraße
  • Hochwasserverschluss im Damm-Hafenbereich“

2. Mit ha. Bescheid vom 24.2.2016, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0017-IV/2/2016, wurde die Auflage 34 des erwähnten ha. Bescheides vom 8.5.2015 im Umfang der in das qualitative Untersuchungsprogramm aufzunehmenden Sonden abgeändert.

3. Mit ha. Bescheid vom 29.11.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.12/0195-I/2/2018, wurde der Konsensinhaberin die wasserrechtliche Bewilligung für die Hochwasserbetriebsordnung des HUA gemäß den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Stand: 31.5.2018) und unter Vorschreibung von Auflagen, die ua. eine Nachführung von näher bezeichneten Änderungen in der Betriebsordnung anordnen, erteilt.

4. Mit Schreiben vom 14.6.2019 legte die Antragstellerin der Wasserrechtsbehörde mit Blick auf § 121 WRG 1959 die Ausführungsunterlagen bezogen auf das mit ha. Bescheid vom 8.5.2015 bewilligte Vorhaben vor. Am 4.6.2020 langten bei der Wasserrechtsbehörde ergänzende Ausführungsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 12.9.2022 legte die Konsensinhaberin der Wasserrechtsbehörde ergänzende Ausführungsunterlagen vor.

5. Die Wasserrechtsbehörde hat unter Beiziehung von Sachverständigen für die Fachbereiche Geotechnik, Wasserbautechnik und Grundwasserwirtschaft ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren zu führen.

5.1. Nach § 121 WRG 1959 hat sie sich nach Fertigstellung von der bewilligungsgemäßen Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens zu überzeugen. Geringfügige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben können unter den Voraussetzungen des § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden. § 121 WRG 1959 lautet (auszugsweise):

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

[…]“

5.2. Weder kann im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung für das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben bekämpft noch können Einwendungen gegen dieses Vorhaben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden [vergleiche (vgl.) VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038].

5.3. Einer Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 27 mwN). Parteistellung kommt im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 29 mwN).

6. Bei das Wasserrechtsbehörde ist auch das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderung der Hochwasserbetriebsordnung des HUA (Stand: 31.5.2018) anhängig. Wie sich aus dem Schreiben der Konsensinhaberin vom 17.10.2022 ergibt, sind folgende gelb hinterlegte Passagen zur Abänderung (Stand: 16.8.2022) beantragt:

    • Änderung Titelblatt
    • Änderung des Absatzes Seite 4 unten
    • Änderung der Kilometrierung Seite 6, Tabelle 1
    • Änderung des Absatzes auf Seite 8 unterhalb Abbildung 2
    • Änderung des 2. Absatzes Punkt 3.6 Seite 8
    • Nachführung lt. Bescheid Auflage 3 vom 29.11.2018 unter Punkt 3.8 Seite 9
    • Nachführung lt. Bescheid Auflage 3 vom 29.11.2018 unter Überschrift ÖBB Seite 10

6.1. Das Deckblatt der Hochwasserbetriebsordnung (Stand: 16.8.2022) lautet:

Hochwasserbetriebsordnung Hafenumschließungsdamm Albern

7. Die Wasserrechtsbehörde hat somit auch das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderung der Hochwasserbetriebsordnung des HUA zu führen.

8. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung betreffend die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Albern an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes Wien (PHQ 14.000 m³/s) sowie die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung betreffend die Abänderung der Hochwasserbetriebsordnung des HUA an. Diese Verhandlung findet am

3.2.2025 um 9:30 Uhr

im thinkport VIENNA (3. Stock)

Freudenauer Hafenstraße 18

1020 Wien

statt.

9. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

9.1. Die Wasserrechtsbehörde wird von der Möglichkeit, die Verhandlung ganz oder teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, keinen Gebrauch machen. Das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Wasserrechtsbehörde ist nämlich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger bzw. erforderlich. Somit besteht keine Möglichkeit, an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.

10. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

11. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

12. Die Ausführungsunterlagen bezogen auf die Anpassung des Hafenumschließungsdammes Albern an die Anforderungen des verbesserten Donauhochwasserschutzes Wien (PHQ 14.000 m³/s) sowie die Einreichunterlagen bezogen auf die Abänderung der Hochwasserbetriebsordnung des HUA liegen beim Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk, Enkplatz 2, 1110 Wien auf und können während der Amtsstunden eingesehen werden.

13. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk.

Für den Bundesminister:

Mag. Franz Plankensteiner

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