Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Ering-Frauenstein

Kundmachung

  • des Antrages auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Ering-Frauenstein
  • der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren

EDIKT

Kundmachung

  • des Antrages auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Ering-Frauenstein
  • der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren

Gegenstand des Antrags:

Die Innwerk AG hat die Wiederverleihung des mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 11.03.1942, Zl. Ve/WR-12/105, erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Ausnützung der Wasserkraft des Innflusses bei km 48,025 im Kraftwerk Ering-Frauenstein beantragt. Das Wasserbenutzungsrecht war zeitlich befristet. Die Innwerk AG hat die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für dieses Wasserbenutzungsrecht beantragt.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Kraftwerk Ering-Frauenstein liegt am Inn zwischen den Orten Ering am linken, deutschen Ufer und Frauenstein am rechten, österreichischen Ufer. Der Stauraum erstreckt sich über 13 km bis zur Oberliegerstufe Braunau-Simbach. In weiten Abschnitten des Stauraumes befinden sich Dammanlagen. Der Einflussbereich der Anlage reicht von Inn-km 47,525 (Unterhaltsgrenze der Stauanlage Egglfing-Obernberg) bis Inn-km 60,1. Die Staatsgrenze verläuft durch die Wehranlage; das Krafthaus liegt zur Gänze auf deutschem Staatsgebiet.

Beim Landratsamt Rottal-Inn wurde ebenso die Bewilligung zum Weiterbetrieb der Anlage und zur Benutzung des Wassers des Inns beantragt.

Die gesamte Staustufe besteht aus folgenden wesentlichen Bauwerken:

  • Hauptbauwerk (Kraftwerk [3 Kaplanturbinen] einschließlich Energieableitung, Wehr [6 Wehrfelder mit Doppelhakenschützen] und öffentliche Wehrbrücke)
  • Stauhaltungsdämme
  • Pumpwerke
  • Brücken und Durchlässe

Es sind keine neuen baulichen Anlagen geplant. Stauziel und Betriebsweise der Kraftwerksanlage bleiben unverändert.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen können in der Zeit von 2. April 2025 bis einschließlich 14. Mai 2025 während der Amtsstunden bei den folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung I/1, Stubenring 12, 1010 Wien, nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Gemeinde Mining, Hofmark 19, 4962 Mining
  • Gemeinde St. Peter am Hart, St. Peter 39, 4963 St. Peter am Hart
  • Stadtgemeinde Braunau am Inn, Stadtplatz 38, 5280 Braunau am Inn

Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

Parteien können innerhalb der oben angegebenen Frist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, zum Vorhaben schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Einwendungen können auch elektronisch per E-Mail an abt-11@bml.gv.at übermittelt werden.

Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG).

Die mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit findet am 15., 16. und erforderlichenfalls 17. Juli 2025, Beginn 09:00 Uhr, im Veranstaltungszentrum Braunau, großer Saal, Salzburger Straße 29b, 5280 Braunau am Inn statt.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker) vertreten lassen, wenn Sie sich durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder, wenn Sie gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten kommen.

Hinweis:

Das Edikt wird durch Verlautbarung gemäß § 44a ff AVG im redaktionellen Teil der Tageszeitung Krone Oberösterreich, der Nachrichten, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden und auf der Website der Behörde (www.bml.gv.at) kundgemacht.

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44f AVG).

Rechtsgrundlagen:

§§ 44a ff AVG; §§ 21, 100 WRG 1959

Für den Bundesminister:

Mag. Simone Unterberger